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Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die Erklärung des Bundesministers der Finanzen, einen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag zu erteilen.


Der BdSt hatte das Bundesministerium der Finanzen am 25.11.2009 aufgefordert, einen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag zu erlassen. Jetzt muss die Finanzverwaltung reagieren und den Vorläufigkeitsvermerk umgehend in die Steuerbescheide aufnehmen, um Rechtssicherheit für die Steuerzahler zu schaffen und weniger Verwaltungsaufwand bei den Finanzämtern zu erzeugen. Damit werden die Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlags automatisch offen gehalten. Die Steuerzahler brauchen dann keinen Einspruch mehr einzulegen. Fällt die Entscheidung des BVerfG später zu Gunsten der Steuerzahler aus, müssen die vorläufigen Bescheide vom Finanzamt geändert werden und die Steuerzahler erhalten ihr Geld zurück. Hintergrund für die Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks ist die Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe noch verfassungsgemäß ist. Ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren liegt dem BVerfG zur Prüfung vor (Vorinstanz FG Niedersachsen, Beschl. v. 25.11.2009 - 7 K 143/08).
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